AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
Team Gastronomie GmbH
Schützenplatz 1
42853 Remscheid
Tel. 02191/ 71090
USt‐Ident Nr: DE 171422072

I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der Team Gastronomie GmbH (im weiteren Restaurant Schützenhaus/Schloss Burg Gastronomie/Vassbendersaal/ Ausser Haus Catering), die vom Kunden (im weiteren Veranstalter genannt) beauftragt werden.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ferner für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen in allen Häusern die zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Firmenfeiern, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Firma Team Gastronomie.

3. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Vertragsabschluss und ‐Haftung
1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes durch den Veranstalter gegenüber der Team Gastronomie zustande, diese sind die Vertragsparteien.

2. Die Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume und Flächen durch den Veranstalter an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Team Gastronomie.

3. Die Haftung der Team Gastronomie ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Team Gastronomie rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

4. Für die Garderobe übernimmt die Team Gastronomie keine Haftung.

III: Pflichten des Veranstalters
1. Die eventuell für die Veranstaltung des Veranstalters erforderlichen Versicherungen und Genehmigungen der zuständigen Behörden hat der Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung dem Personal der Team Gastronomie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Soweit für die Veranstaltung Kräfte der Feuerwehr oder des Roten Kreuzes erforderlich sind, hat der Veranstalter der Team Gastronomie entsprechende Nachweise über die ordnungsgemäße Vereinbarung mit diesen vorzulegen.

2. Der Veranstalter bestätigt hiermit ausdrücklich, dass er sich vor Abschluss dieses Vertrages davon überzeugt hat, dass der angemietete Saal bzw. Gesellschaftsraum zur Durchführung seiner vorgesehenen Veranstaltung geeignet ist. Die Team Gastronomie sichert keine Eignung der Mietsache für den vorgesehenen Zweck zu.

3. Der Veranstalter ist verpflichtet, Veranstaltungen, soweit erforderlich, bei der zuständigen Stadtgemeinde anzumelden und sich die notwendigen Genehmigungen bei den dafür zuständigen Stellen rechtzeitig zu beschaffen. Er hat ebenso die steuerlichen und sonstigen Vorschriften zu beachten. Die Kosten hierfür hat der Veranstalter gesondert zu tragen. Die Veranstaltungen werden, falls erforderlich, vom Veranstalter der Feuerwehr mitgeteilt. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters. Für eventuelle Sanitätskräfte hat der Veranstalter selbst zu sorgen.

4. Die Team‐Gastronomie und die von ihr beauftragten Personen üben gegenüber dem Veranstalter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Für die Einrichtung des jeweiligen Raumes ist der genehmigte Bestuhlungsplan maßgebend. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Pächters und, soweit erforderlich, der Genehmigung des Bauaufsichtsamtes und der Feuerwehr. Neben den Ordnungsbestimmungen dieser Benutzungsordnung müssen die ordnungsbehördlichen und polizeilichen Vorschriften beachtet werden. Alle technischen Anlagen dürfen nur von der von der Team Gastronomie beauftragten Kraft bedient werden. Die Bedienung durch Kräfte des Veranstalters ist ausgeschlossen und nicht zulässig. Etwa hierdurch entstehende Schäden hat der Veranstalter zu tragen.

5. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen, störungsfreien Ablauf liegt beim Mieter. Er hat die dafür ggf. erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und für Ordnungskräfte zu sorgen. Ruhestörungen der Nachbarn sind zu vermeiden. Die Abbauzeit der Veranstaltung muss eingehalten werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörper, Pyrotechnik oder Feuerwerk ist nicht gestatten. Im Einzelfall bedarf dies der Genehmigung der Ordnungsbehörde und darf nur durch einen autorisierten Pyrotechniker durchgeführt werden. Die Konzession ist festgelegt auf 3.00.Uhr Nachts.

6. Das Anbringen von Dekorationen / Werbung auf dem Gelände bzw. innerhalb der angemieteten Räume bedarf der Genehmigung des Pächters.

7. Der Veranstalter ist berechtigt, für seine Veranstaltungen Eintrittskarten auf seine Kosten herauszugeben. Er hat hierbei die von der Team Gastronomie festgesetzten Höchstteilnehmerzahlen, die mit der Feuerwehr abgesprochen und vom Bauaufsichtsamt der zuständigen Stadt genehmigt sind, zu beachten. Der Veranstalter hat weiterhin die für die Eintrittskarten eventuell anfallenden Steuern zu zahlen. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass eine Überfüllung des Saales nicht möglich ist und bei Erreichen der Höchstzahlen eine Sperrung des Zugangs sichergestellt wird.

8. Die Zulassung zum Zwecke gewerblicher Aufnahmen bei einer Veranstaltung oder eine andere Gewerbeausübung bedürfen der Zustimmung der Team Gastronomie.

9. Der Veranstalter hat für die Polizei, die Feuerwehr und sonstige Personen, deren Anwesenheit während der Veranstaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, entsprechende Plätze in ausreichender Zahl freizuhalten und entsprechende Hinweise anzubringen.


IV. Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Räume und das Inventar pfleglich behandelt werden.

2. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar , die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

3. Die Team Gastronomie kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

4. Der Veranstalter haftet für Verlust und Bruch von Ausstattungsgegenständen, welche Ihm zeitweise von der Team Gastronomie überlassen worden sind, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht wurden.

5. Für Schäden, die durch den Veranstalter, dessen Beauftragte oder durch Besucher im Zusammenhang mit der Veranstaltung an den gemieteten Räumen, Nebenräumen, Einrichtungen und Geräten verursacht werden, haftet der Veranstalter. Jeder entstehende Schaden ist dem Personal der Team Gastronomie unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch entsprechend für Beschädigungen bei der Vorbereitung der Veranstaltung. Die Team‐Gastronomie kann vor der Genehmigung der Veranstaltung den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist die Vermietung der Räume hinfällig, jedoch ist der Mietzins in der vereinbarten Höhe zu entrichten. Auf Wunsch kann der Mieter die gemieteten Räume und Einrichtungen vor Beginn der Veranstaltung gemeinsam mit der Team Gastronomie besichtigen. Beim Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung verhindernden oder beeinträchtigenden Ereignissen beschränkt sich die Haftung der Team Gastronomie auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden. Der Mieter hat die Team Gastronomie von Ansprüchen jeder Art, die von dritter Seite gegen ihn aus Anlass der Veranstaltung erhoben werden, freizustellen. Irgendwelche Betriebsstörungen während der Veranstaltung sind sofort den anwesenden, für die Aufsicht beauftragten Mitarbeitern der Team Gastronomie zu melden.

6. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich den Anordnungen der Geschäftsführung der Team Gastronomie Folge leisten

7. Die Team‐Gastronomie empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer Veranstalter‐Haftpflichtversicherung.

V. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Die Team Gastronomie ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der Team Gastronomie zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Team Gastronomie zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der Team Gastronomie an Dritte.

3. Sofern es sich bei den vereinbarten Preisen um Bruttopreise handelt, schließen diese die jeweilige gesetzliche MwSt. ein. Soweit das Angebot auf Nettopreisen beruht, ist die gesetzliche MwSt. noch hinzuzurechnen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der Team Gastronomie allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.

4. Rechnungen der Team Gastronomie sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Team Gastronomie berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Team Gastronomie der eines höheren Schadens vorbehalten.

5. Die Team Gastronomie ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

6. Die in einer Veranstaltungspauschale inkludierten Artikel (Getränke, Speisen, Raummiete etc.) haben nur für einen Raum Gültigkeit.

7. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über die Team Gastronomie.

VI. Beendigung des Vertrages durch die Team Gastronomie
1. Wird eine Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Team Gastronomie gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Team Gastronomie zur Kündigung berechtigt.

2. Die Team Gastronomie ist ferner berechtigt, vor Überlassung von Räumen vom Vertrag zurückzutreten, bzw. nach Gebrauchsüberlassung die weitere Durchführung des Vertrages zu kündigen:
a. Höhere Gewalt oder andere von der Team Gastronomie nicht zu vertretende Umstände machen die Erfüllung des Vertrages unmöglich.
b. Der Veranstalter hat die Leistungen der Team Gastronomie unter Angabe eines falschen Namens bzw. unzutreffenden Zwecks der geplanten Veranstaltung in Anspruch genommen.
c. Die Team Gastronomie hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Team Gastronomie in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts‐ bzw. Organisationsbereich der Team Gastronomie zuzurechnen ist.
d. Der Veranstalter hat die gemäß II. 2. erforderliche vorherige Zustimmung der Team Gastronomie nicht eingeholt.

3. Der Rücktritt bzw. die Kündigung wird durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter ausgeübt.

4. Erfolgt die Vertragsbeendigung seitens der Team Gastronomie aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters herrühren, ist dieser verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietzins zu entrichten, sofern es der Team Gastronomie nicht gelingt, die angemieteten Räume anderweitig zu vermieten.

5. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens der Team Gastronomie höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. Der Team Gastronomie bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

6. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen die Team Gastronomie wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht nur im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens der Team Gastronomie, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben.

VII. Rücktritt des Veranstalters
1. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, ist die Team Gastronomie berechtigt, Stornogebühren nach unter V. 2 aufgeführter Staffelung zu erheben und, sofern die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten Vertragsbestandteil wurde, nach unter V. 3 aufgeführter Staffelung in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Rücktritt ist von der Team Gastronomie zu vertreten.

2. Ausfallentschädigung bei Stornierungen:
a. bis 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose inkl. Raummiete!
b. bis 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung 70 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose inkl. Raummiete.
c. 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung 80 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose inkl. Raummiete.
d. danach 90% der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose inkl. Raummiete.

3. Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen und wird von der Team Gastronomie rückbestätigt.

VIII. Änderungen der Teilnehmerzahl
1. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl ist bis spätestens 2 Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich.

2. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist nach Rücksprache jederzeit möglich.

3. Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind der Team Gastronomie schriftlich mitzuteilen.

IX. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Team Gastronomie. Hochzeitstorten. von Fremdanbietern sind hiervon ausgeschlossen.

X. Fremdleistungen
1. Die Team Gastronomie kann alle Dienstleistungen stellen. Auf Wunsch gehören dazu die Gewerke Floristik, Dekoration, Technik, Unterhaltung und Security.

2. Die einzelnen Gewerke können auch durch den Veranstalter organisiert werden.

XI. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit die Team Gastronomie für den Veranstalter auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Team Gastronomie von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Team Gastronomie bedarf deren Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen in den einzelnen Häusern gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die Team Gastronomie diese nicht zu vertreten hat.

3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung der Team Gastronomie berechtigt, eigene Telefon‐, Telefax‐, und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Team Gastronomie eine Anschlussgebühr verlangen.

4. Störungen an von der Team Gastronomie zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Ein Recht zur Minderung des Mietzinses steht dem Veranstalter insoweit nicht zu.

5. Die Stromkosten sind im Mietzins enthalten.

XII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs‐ oder auch sonstige persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Die Team Gastronomie übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch unserer Mitarbeiter, es sei denn, es ist eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Team Gastronomie ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Team Gastronomie abzustimmen.

3. Die mitgebrachten Ausstellungs‐ oder sonstigen Gegenstände sind nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf die Team Gastronomie die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Team Gastronomie für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Der Team Gastronomie bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

XIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs‐ und Zahlungsort der Sitz der Team Gastronomie.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck‐ und Wechselstreitigkeiten – ist Remscheid, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Remscheid.

4. Es gilt deutsches Recht.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Februar 2015